Ungekoppelte Zuwendungen
Nach § 4 UWG ist die Fallgruppe der ungekoppelten und fast unentgeltlichen Gewährung von Waren oder Leistungen dadurch gekennzeichnet, dass der Umworbene keinem rechtlichen Kaufzwang unterliegt, d.h. die Vergünstigung unabhängig davon erhält, ob er eine Ware oder Leistung erwirbt oder entgeltlich in Anspruch nimmt.