Weingut
Die Bezeichnung „Weingut“ ist irreführend gem. § 5 UWG, wenn mehr als 20 % der jährlichen Gesamtproduktion aus fremderzeugten Weintrauben oder aus Erzeugnissen aus solchen hergestellt werden.
Die Bezeichnung „Weingut“ ist irreführend gem. § 5 UWG, wenn mehr als 20 % der jährlichen Gesamtproduktion aus fremderzeugten Weintrauben oder aus Erzeugnissen aus solchen hergestellt werden.