Wahlrecht
Die Hauptsacheklage kann vor jedem zuständigen Gericht erhoben werden. Das dem Antragsteller ggf. zustehende Wahlrecht n. § 35 ZPO besagt, dass der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl hat.
Die Hauptsacheklage kann vor jedem zuständigen Gericht erhoben werden. Das dem Antragsteller ggf. zustehende Wahlrecht n. § 35 ZPO besagt, dass der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl hat.