Wahlrecht
Die Hauptsacheklage kann vor jedem zuständigen Gericht erhoben werden. Das dem Antragsteller ggf. zustehende Wahlrecht n. § 35 ZPO besagt, dass der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl hat.
Die Hauptsacheklage kann vor jedem zuständigen Gericht erhoben werden. Das dem Antragsteller ggf. zustehende Wahlrecht n. § 35 ZPO besagt, dass der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl hat.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland