Werbevergleich
Ein Werbevergleich liegt n. § 6 UWG vor, wenn die Werbung unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Ein Werbevergleich liegt n. § 6 UWG vor, wenn die Werbung unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.