Werbematerial
Werbematerial ist als Bezugsgegenstand nur dasjenige, was sich auf eine vollendete Tat bezieht. Im Übrigen ist Werbematerial im Sinne der Vorschrift dasjenige, das den Straf- oder OWi-Tatbestand erfüllt, also an die Werbungsadressaten gelangt, wie Werbeprospekte, -beilagen, -briefe, Plakate, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben i.S.v. § 7, aber auch Muster und Proben im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 14, 15 HWG.