Unterscheidungskraft
Die Unterscheidungskraft ist Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Marke nach § 8 Abs. 2 MarkenG. Unterscheidungskräftig ist eine Marke dann, wenn sie dazu geeignet ist, ein konkretes Produkt oder eine Dienstleistung von den Angeboten anderer Anbieter abzugrenzen und sie individualisiert.