Verbandsklagen
Bei Verbandsklagen n. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG stellt sich die Schwierigkeit, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse nicht festgestellt werden kann. Dementsprechend kann man die Verbandsklage nicht als Mittel zur Durchsetzung von unmittelbaren Verbandsinteressen sehen.