Wiedereinsetzung

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Markenrecht nach § 91 MarkenG möglich, wenn die Einhaltung einer Frist ohne Verschulden der zur Fristeinhaltung verpflichteten Person nicht möglich war. Es darf nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Die nachgeholte Handlung wird dann als rechtzeitig vorgenommen behandelt. Widereinsetzung ist nicht möglich für einen Widerspruch gegen eine Markeneintragung.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation