Wiedereinsetzung
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Markenrecht nach § 91 MarkenG möglich, wenn die Einhaltung einer Frist ohne Verschulden der zur Fristeinhaltung verpflichteten Person nicht möglich war. Es darf nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Die nachgeholte Handlung wird dann als rechtzeitig vorgenommen behandelt. Widereinsetzung ist nicht möglich für einen Widerspruch gegen eine Markeneintragung.