Vorbenutzung
Vorbenutzung meint die Nutzung eines Zeichens, ohne dass das Zeichen kennzeichenrechtlich geschützt wurde. Erfolgt dann eine Markenanmeldung auch bei Kenntnis der Vorbenutzung, ist diese nicht grundsätzlich als unlauter anzusehen, es sei denn, es treten weitere meist subjektive Umstände hinzu. Darunter fallen zum Beispiel der Erwerb zur Behinderung oder Bekämpfung von Mitbewerbern oder der Erwerb erst bei Auftreten kennzeichenrechtlicher Streitigkeiten. Eine Verletzung liegt allerdings vor, wenn mit der Vorbenutzung bereits einer der Tatbestände des § 4 Nr. 2 und 3 MarkenG erfüllt sind.