Verletzungsunterlassungsanspruch
Der Verletzungsunterlassungsanspruch, auch Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr genannt, setzt eine konkrete Verletzungshandlung und die Gefahr ihrer Wiederholung gem. § 8 UWG voraus. Danach hat der Geschädigte Anspruch auf Unterlassung der Verletzungshandlung.