Umwandlung
Zwischen verschiedenen Kennzeichengattungen kann eine Umwandlung von der einen in die andere stattfinden. Eine Art der Umwandlung ist der Verfall nach § 49 MarkenG. Danach kann sich eine Marke mit Änderung der Verkehrsauffassung in eine gebräuchliche Bezeichnung umwandeln. Auch die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung ist gemäß § 126 MarkenG möglich, wenn nur noch unbeachtliche Teile des Verkehrs von einer geographischen Herkunftsangabe ausgehen. § 125 MarkenG regelt die Umwandlung einer internationalen Registrierung, § 125 d MarkenG die einer Gemeinschaftsmarke.