Werktitel

Werktitel werden in § 5 Abs. 3 MarkenG definiert. Darunter fallen Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke. Der Werktitel ist stark inhaltsbezogen und dient nicht hauptsächlich dazu, auf die Herkunft des Werkes hinzuweisen, sondern es von anderen Werken zu unterscheiden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation