Werktitel
Werktitel werden in § 5 Abs. 3 MarkenG definiert. Darunter fallen Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke. Der Werktitel ist stark inhaltsbezogen und dient nicht hauptsächlich dazu, auf die Herkunft des Werkes hinzuweisen, sondern es von anderen Werken zu unterscheiden.