Umwelt
Werbung mit dem Engagement des Werbungtreibenden für die Umwelt ist dagegen nicht eine Frage der Irreführung, sondern der sogenannten gefühlsbetonten Werbung nach Maßgabe von § 4 Nr. 1 UWG, gleichermaßen eine Werbung, mit der umwelt-bewusstes Verhalten des Verbrauchers belohnt werden soll.