Verjährung
Gem. § 11 Abs. 1 UWG gilt die Vorschrift der Verjährung nur für die zivilrechtlichen Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Gem. § 11 Abs. 1 UWG gilt die Vorschrift der Verjährung nur für die zivilrechtlichen Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland