Waren- und Dienstleistungsmarken
Waren- und Dienstleistungsmarken können gemäß § 3 MarkenG alle möglichen Zeichen umfassen, z.B. Wortmarken, Bildmarken, Hörmarken etc.
Waren- und Dienstleistungsmarken können gemäß § 3 MarkenG alle möglichen Zeichen umfassen, z.B. Wortmarken, Bildmarken, Hörmarken etc.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland