Ursprungsbezeichnungen
Ursprungsbezeichnungen werden durch Art. 2 EG-VO 2081/92, die für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gilt, geschützt. Ihre Schutzvoraussetzungen gehen dabei über die bloßer geographischer Herkunftsangaben hinaus. Als Ursprungsbezeichnung kann die Bezeichnung für eine bestimmte Gegend, einen Ort oder ein Land nur geschützt werden, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel aus ihr stammt und seine Güte oder Eigenschaften größtenteils oder komplett auf die geographischen Bedingungen einschließlich dem menschlichen Zutun zurückzuführen ist und es außerdem in dem jeweiligen Gebiet erzeugt, hergestellt oder verarbeitet wurde.