Warenprobe

Warenproben in der Form von Arzneimittel- oder anderen Proben unterliegen in der Öffentlichkeitswerbung dem Abgabeverbot nach § 11 Abs. 1 Nr. 14, in der Fachkreiswerbung der Sonder-regelung von § 7 Abs. 1 Satz 3. Andere Waren- oder Dienst-leistungsproben sind in der Öffentlichkeits- und Fachkreis-werbung nach der allgemeinen Vorschrift von § 7 Abs. 1 Satz 1 ihrem bloßen Wortlaut gemäß als Werbegabe erfasst, wären also nur zulässig, wenn sie zugleich als Reklamegegenstände von geringem Wert anzusehen wären. Muster von verschreibungs-pflichtigen Fertigarzneimitteln dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer abgegeben werden an Ärzte, Zahnärzte und Ausbildungsstätten für Heilberufe. Muster von frei verkäuflichen Medikamenten an Personen die einen Heilberuf ausüben. Die Warenprobe ist hier quantitativ auf den Erprobungszweck begrenzt und hat in der Regel einen geringeren Umfang als die Originalware.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation