Vergleichende Werbung

In vergleichender Werbung wird das Produkt des Herstellers mit einem anderen Produkt, meist dem eines Mitbewerbers, verglichen. Ob darin eine kennzeichenrechtliche Verletzungshandlung zu sehen ist, ist sehr umstritten. Teilweise wird damit argumentiert, dass es sich lediglich um eine Markennennung oder eine beschreibende Angabe der anderen Marke im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG handele. Solange durch die Nutzung des Zeichens im Verkehr nicht der Eindruck erweckt wird, das eigene Produktangebot des Werbenden solle dargestellt werden, kann wohl nicht von einer Kennzeichenverletzung ausgegangen werden. Es bleiben aber wettbewerbsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Beschränkungen, insbesondere die Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung, zu beachten.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation