Unerlaubte Handlung
Unter einer unerlaubten Handlung n. § 32 ZPO ist jeder rechtswidrige Eingriff in eine fremde Rechtssphäre zu verstehen. Ebenso knüpft § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG bewusst an den deliktischen Gerichtsstand des Begehungsortes an. Wenn Wettbewerbsverstöße in ständiger Rechtsprechung als unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne gelten, werden beide Bestimmungen nach denselben Grundsätzen gehandhabt. Stellt sich jeder Wettbewerbsverstoß im Verhältnis zu dem unmittelbar Verletzten als unerlaubte Handlung dar, kann dieser auch immer auf den Gerichtsstand des § 32 ZPO zugreifen.