Unerlaubte Handlung

Unter einer unerlaubten Handlung n. § 32 ZPO ist jeder rechtswidrige Eingriff in eine fremde Rechtssphäre zu verstehen. Ebenso knüpft § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG bewusst an den deliktischen Gerichtsstand des Begehungsortes an. Wenn Wettbewerbsverstöße in ständiger Rechtsprechung als unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne gelten, werden beide Bestimmungen nach denselben Grundsätzen gehandhabt. Stellt sich jeder Wettbewerbsverstoß im Verhältnis zu dem unmittelbar Verletzten als unerlaubte Handlung dar, kann dieser auch immer auf den Gerichtsstand des § 32 ZPO zugreifen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation