Verwarnungsgeld
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungs-behörde nach § 56 Abs. 1 OWiG verwarnen und ein Verwarnungs-geld erheben. Dieses beträgt zwischen 5 und 35 Euro.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungs-behörde nach § 56 Abs. 1 OWiG verwarnen und ein Verwarnungs-geld erheben. Dieses beträgt zwischen 5 und 35 Euro.