Verwarnungsgeld
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungs-behörde nach § 56 Abs. 1 OWiG verwarnen und ein Verwarnungs-geld erheben. Dieses beträgt zwischen 5 und 35 Euro.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungs-behörde nach § 56 Abs. 1 OWiG verwarnen und ein Verwarnungs-geld erheben. Dieses beträgt zwischen 5 und 35 Euro.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland