Zurückhaltungsgebot
Bei der Heranziehung der großen Generalklausel in § 3 UWG ist ein Zurückhaltungsgebot anzuerkennen. Daher ist in jedem Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob die Regelungen der Sondertatbestände bzw. Legalbeispiele nicht schon abschließend sind oder ob eine Analogie oder gar ein Rückgriff auf die Generalklausel in Betracht kommt, um mit ihrer Hilfe Schutzlücken zu schließen.