Veröffentlichungsbefugnis
Im Falle einer Unterlassungsklage gem. § 12 Abs. 3 UWG kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil zu Kosten der unterliegenden Partei zu veröffentlichen.
Im Falle einer Unterlassungsklage gem. § 12 Abs. 3 UWG kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil zu Kosten der unterliegenden Partei zu veröffentlichen.