Zeichenformen
Grundsätzlich ist jede Zeichenform zulässig. Die Aufzählung in § 3 MarkenG ist nur beispielhaft, es sind auch Mischformen und insbesondere durch technische Weiterentwicklung entstehende neue Formen vorstellbar.
Grundsätzlich ist jede Zeichenform zulässig. Die Aufzählung in § 3 MarkenG ist nur beispielhaft, es sind auch Mischformen und insbesondere durch technische Weiterentwicklung entstehende neue Formen vorstellbar.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland