Überwachung
Die Überwachung der Verwendung von geographischen Herkunftsangaben nach der VO Nr. 2081/92 erfolgt gemäß § 134 MarkenG durch die Landesbehörden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Lebensmittel und Agrarerzeugnisse, deren jeweilige Bezeichnung geschützt ist, die vorgegebenen Anforderungen an die Spezifikation erfüllen. Die Überwachung ist eventuell nötigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zur Umsetzung der VO 2081 vorgeschaltet.