Vollmacht
Lässt sich eine Partei in einem Verfahren vor dem DPMA oder dem BPatG vertreten, muss der Vertreter eine entsprechende Bevollmächtigung vorweisen. Tritt als Vertreter ein Rechts- oder Patentanwalt auf, hat das Gericht gemäß § 81 Abs. 3 S. 2 MarkenG die Vollmacht nicht von Amts wegen zu überprüfen, sondern die schriftliche Vollmacht ist erst nach Rüge durch einen anderen Beteiligten einzureichen. Das gleiche gilt für einen Inlandsvertreter nach § 96 MarkenG. Vertritt eine andere Person den Beteiligten, erfolgt die Vollmachtsüberprüfung von Amts wegen.