Verschreibungspflicht
Jede Werbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche, zahn- oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, muss den Hinweis „verschreibungspflichtig“ enthalten. Öffentlichkeits-werbung für diese Medikamente ist verboten. Werbung ist nur in den Fachkreisen zulässig. Sofern ein Arzneimittel verschreibungs-pflichtig ist, ist über die Pflichtangaben hinaus auf Behältnis bzw. Umhüllung der Hinweis „verschreibungspflichtig“ zu machen.