Verwirkung
Die Verwirkung ist in § 21 MarkenG geregelt. Sie besagt, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts unter bestimmten Umständen dieses Recht nicht gegenüber jemandem geltend machen darf, der Inhaber einer Marke oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 MarkenG ist, wenn er davon über einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren positive Kenntnis hatte und es geduldet hat. Die Verwirkung bezieht sich nur auf die Ansprüche gegenüber dem Prioritätsjüngeren, nicht auf das Recht an sich. Zwar bezieht sich der Wortlaut nur auf Unterlassungsansprüche, doch sollen von § 21 MarkenG alle Ansprüche der §§ 14 bis 19 MarkenG erfasst werden.