Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auch Übermaßverbot genannt, ist ein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Rechts, wonach die Verwaltung bei Eingriffen in Rechte des einzelnen unter mehreren möglichen Maßnahmen nur diejenige ergreifen darf, die den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt, diese Maßnahme nicht weiter gehen darf, als zur Erreichung des angestrebten Zweckes erforderlich ist und ein zu erwartender Schaden nicht in grobem Missverhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen darf. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vergleichende Werbung) beruht auch auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach sollen die Interessen des in Bezug genommenen Mitbewerbers nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies im Interesse des Werbenden und der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise an sachlicher Aufklärung geboten ist.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation