Verbotsirrtum

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn sich der Vertriebsleiter eines Arzneimittelherstellers beim Leiter der Rechtsabteilung seiner Firma nach den Grenzen der Laien-werbung erkundigt und die Auskunft erhalten hatte, dass die von ihm ins Auge gefasste Anzeige mit dem vorgesehenen Text heilmittelwerberechtlich zulässig sei. Bei juristischen Laien könnte nicht verlangt werden, dass diese eine Auskunft bei der zuständigen Bezirksregierung einholen müssen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation