Widerspruch gg. Löschungsantrag
Gegen einen Löschungsantrag nach § 53 MarkenG kann der materiellrechtliche Inhaber des Markenrechts durch einfache Erklärung innerhalb einer Zwei-Monats-Frist Widerspruch einlegen. Das bedeutet, dass ein noch eingetragener Inhaber, der das Recht jedoch bereits abgetreten hat, nicht mehr widerspruchsberechtigt ist. Nach Eingang des Umschreibungsantrags ist aber der Rechtsnachfolger zum Widerspruch berechtigt. Auch gegen eine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 54 MarkenG kann Widerspruch eingelegt werden.