Widerspruch gg. Löschungsantrag

Gegen einen Löschungsantrag nach § 53 MarkenG kann der materiellrechtliche Inhaber des Markenrechts durch einfache Erklärung innerhalb einer Zwei-Monats-Frist Widerspruch einlegen. Das bedeutet, dass ein noch eingetragener Inhaber, der das Recht jedoch bereits abgetreten hat, nicht mehr widerspruchsberechtigt ist. Nach Eingang des Umschreibungsantrags ist aber der Rechtsnachfolger zum Widerspruch berechtigt. Auch gegen eine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 54 MarkenG kann Widerspruch eingelegt werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation