Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG kann innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich gegen deutsche Marken und über §§ 107, 119 MarkenG auch gegen die Schutzerstreckung von IR-Marken gerichtet werden. Die Berechtigung zum Widerspruch steht dem materiellrechtlichen Inhaber des Markenrechtes zu. Die Widerspruchsgründe sind abschließend aufgezählt, das schließt Widersprüche wegen Rechtsmissbrauchs oder absoluter Schutzhindernisse oder dem Bestehen eines erweiterten Schutzes bekannter Marken aus. Der Widerspruch kann nicht nur auf bestimmte Zeichen der Marke beschränkt, wohl aber auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen der Marke reduziert werden. Er kann zurückgenommen werden, bevor die Entscheidung unanfechtbar wird. Gegen den Widerspruch kann vom Inhaber der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 MarkenG erhoben werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation