Streitwert
Der Streitwert jeder markenrechtlichen Klageart ist stark vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem jeweils mit der Klage zu erzielenden Ergebnis abhängig. Grundlage für die Berechnung des Streitwerts bei der Auskunftsklage nach § 19 MarkenG ist der zu schätzende Gesamtwert aller Unterlassungs- und Ersatzansprüche gegen Dritte, deren Geltendmachung die Auskunftsklage vorbereiten soll, bei der Eintragungsbewilligungsklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Eintragung, nicht dass des Beklagten an der Löschung. Nach § 142 MarkenG kann eine Streitwertbegünstigung vorgenommen werden, wenn die finanzielle Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert für einen Beteiligten eine zu große wäre.