Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der Wissenschaft ist in Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützt. Danach gilt als Wissenschaft jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch der Ermittlung wahrer Erkenntnisse anzusehen ist. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit beinhaltet insbesondere den Schutz des gesamten wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses vor staatlicher Einmischung.