Zustimmung

Die Verletzung einer Marke setzt voraus, dass die Benutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt. Die Zustimmung stellt eine Willenserklärung dar und darf deshalb nicht mit einer passiven Duldung gleichgesetzt werden, welche Verwirkung der Rechte für den Rechteinhaber zur Folge haben kann. Im Zusammenhang mit geschäftlichen Bezeichnungen ist von „unbefugter“ Benutzung die Rede, was jedoch inhaltlich gleich als „widerrechtlich“ zu verstehen ist. Liegt eine Zustimmung vor, der nicht unmittelbar eine Terminierung zu entnehmen ist, ist diese nur aus wichtigem Grund kündbar.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation