Umschreibung
Die Umschreibung ist im Zuge eines Rechtsübergangs nach § 27 MarkenG möglich. Obwohl sie für den Rechtsübergang keine Voraussetzung ist, kann auf Antrag eines Beteiligten eine Umschreibung des Rechtsinhabers im Markenregister erfolgen. Die Vorgehensweise ist in den §§ 31 ff. MarkenV geregelt.