Vorratsverkäufe
Regelungen zu Vorratsverkäufen sind in § 5 Abs. 5 UWG zu finden. Danach ist es irreführend für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Als angemessen gilt ein Vorrat, der für zwei Tage reicht, außer der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.