Waren/Dienstleistungsähnlichkeit

Eine Ähnlichkeit der geschützten Waren oder Dienstleistungen mit den potentiell verletzenden Waren oder Dienstleistungen muss vorliegen, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG zu begründen. Dabei kann die Ähnlichkeit nicht nur zwischen verschiedenen Waren oder verschiedenen Dienstleistungen untereinander verglichen werden, sondern es kann prinzipiell auch eine Ware einer Dienstleistung ähnlich sein und umgekehrt. Dies ist aber nicht schon automatisch der Fall, wenn das eine zur Erbringung des anderen verwendet wird oder die Endergebnisse ähnlich sind. Vielmehr muss der Zusammenhang beider Seiten charakteristisch sein. Um überhaupt einen Vergleich der Ähnlichkeit anstellen zu können, müssen allerdings auf beiden Seiten Hautleistungen, die selbstständiger Gegenstand eines Geschäftsbetriebes sein können, vorliegen und nicht lediglich Nebenleistungen. Wird also z.B. eine Dienstleistung nur im Zuge der Lieferung einer Ware erbracht, kann die Dienstleistung nicht ihrerseits mit einer anderen Dienstleistung oder Ware in vergleichenden Kontext gebracht werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation