Verschleierung
Verschleierung liegt vor, wenn der Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verdeckt wird. Verschleierung gem. § 4 Nr. 3 UWG kann in den Bereichen der Presse, des Rundfunks, des Films, des Wissenschaftsjournalismus, des Internet und der Telekommunikationsdienste und bei Gutachten oder Meinungsumfragen auftreten.