Werbekosten

Werbekosten umfassen sämtliche Kosten für Werbung, z.B. für Anzeigen, aber auch für Internetpräsenz oder Warenproben. Bei der Ermittlung des Verletzergewinns, der als Schadensersatz vom Verletzten geltend gemacht werden kann, sind Werbekosten als produktspezifische, mit der Herstellung des Produktes zusammenhängende Kosten nach der Deckungsbeitragsrechnung abziehbar., sie werden dem Verletzter also sozusagen zugute gehalten. Umgekehrt gehen Werbekosten aber nicht in die Berechnung des Marktverwirrungsschadens ein; der Verletzte kann also keine fiktiven Kosten geltend machen, die er zur Beseitigung der Marktverwirrung aufwenden musste.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation