Unfallschäden
Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 HWG erstreckt sich nicht auf Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.
Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 HWG erstreckt sich nicht auf Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland