Unfallschäden
Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 HWG erstreckt sich nicht auf Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.
Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 HWG erstreckt sich nicht auf Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.