Verzicht
Dem Inhaber einer Marke ist es möglich, auf die eingetragene Marke zu verzichten. Der Verzicht gemäß § 48 MarkenG kann sich auf das gesamte Waren und Dienstleistungsverzeichnis beziehen oder nur auf einen Teil. Der Verzicht wird meist relevant, wenn ein Widerspruch oder ein Löschungsantrag eines Dritten gestellt wird oder dies droht, denn ansonsten könnte der Markeninhaber einfach die Schutzdauer nach Ablauf nicht verlängern. Der Verzicht muss durch Löschungsbeantragung beim DPMA erklärt werden.
Eine andere Art des Verzichts ist in der Erklärung gegenüber dem DPMA, keine Beschwerde nach § 66 MarkenG einzulegen, zu sehen. Dieser ist von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Gegner zu unterscheiden.