Verwahrung
Mit Vertrag wird ein Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, s. § 688 BGB.
Mit Vertrag wird ein Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, s. § 688 BGB.