Übertragungsanspruch
Ein Anspruch auf Übertragung einer Marke kann sich aus § 17 Abs. 1 MarkenG für den Fall des ungetreuen Agenten ergeben. Der Anspruch richtet sich auf (Teil-)Übertragung der Marke bzw. der Anmeldung, wenn der Agent eine Anmeldung eigenmächtig für sich anstatt für den Geschäftsherrn zu tätigen. Die Übertragung soll dabei dem Geschäftsherrn vor allem die ihm eigentlich zustehende Priorität gegenüber Dritten sichern. Andere Übertragungsansprüche sind nicht explizit geregelt, im Rahmen einer Analogie aber vorstellbar.