Verfahrensgrundsätze
Das Verfahren in Markenangelegenheiten ist verwaltungsrechtlich ausgestaltet. Das DPMA wird in der Regel nur auf Antrag tätig und unterliegt dem Verfügungsgrundsatz, führt das Verfahren also nicht gegen den Willen der Parteien fort. Ausnahme ist das Amtslöschungsverfahren nach § 50 Abs. 3 MarkenG. Ist das Verfahren eingeleitet, wird gemäß dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen ermittelt.