Zuwendung (siehe auch Werbegabe)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG bestimmt das grundsätzliche Verbot der Wertreklame einschließlich des Preisnachlasses. Das gesetz-geberische Motiv liegt in der Sorge um eine unsachliche Beeinflussung der Werbungsadressaten. Grundvoraussetzung für die Anwendung des heilmittelrechtlichen Werbegabenverbots ist der Produktbezug, während die bloße Werbung für das Unternehmen heilmittelwerberechtlich nicht relevant ist. Im Falle eines Rabatts wird der Produktbezug begriffsnotwendig hergestellt, so dass die Ankündigung von Rabattgewährung, auch wenn hierbei einzelne Heilmittel noch nicht benannt werden, stets Produktwerbung ist.