Unmöglichwerden der Arbeitsleistung
Aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (vgl. „Arbeitsleistung“) kann seine Pflicht nur zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt erfüllt werden.
Wird diese Leistung nicht erfüllt, so wird sie für den Arbeitnehmer endgültig unmöglich. D.h. er kann sie nicht nachholen und dem Arbeitgeber steht auch kein solcher Anspruch ihm gegenüber zu.
Der Arbeitnehmer kann dafür im Gegenzug grundsätzlich keinen Lohn verlangen („Ohne Arbeit kein Lohn“). In Einzelfällen kann der Arbeitnehmer trotzdem seine Vergütung verlangen, u.a. wenn:
– der Arbeitnehmer aufgrund einer vorübergehenden Verhinderung durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden die Arbeitspflicht nicht erfüllen kann
– die Leistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber lediglich wirtschaftlich sinnlos ist (sog. Wirtschaftsrisiko)
– der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu vertreten hat
– der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls (sog. Betriebsrisiko) trägt. Hierfür müssen Gründe in der betrieblichen Sphäre vorliegen, die von keinem der Vertragsparteien zu vertreten sind, solange diese tariflich nicht abgedungen wurden
– der Arbeitgeber im Annahmeverzug der vom Arbeitnehmer angebotenen Leistung ist (vgl. „Haftung des Arbeitgebers“)
(s.a. „Entgeltfortzahlung“, „Schlechtleistung“).