Wechselwirkungstheorie

Aufgrund der neuen Judikatur des BVerfG zu den Werbeverboten der freien Berufe ist auch die sog. „kommerzielle Werbung“ dem Anwendungsbereich (Schutzbereich) der Meinungsäußerungs-freiheit nicht (mehr) entzogen. Mag die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG auch als „allgemeines Gesetz“ im Sinne der Schranken-regelung des Art. 5 Abs. 2 GG qualifiziert werden, so ist doch nach der sog. Wechselwirkungstheorie die gesetzliche Einschränkung der freien werblichen Betätigung selbst wieder in ihrer wert-setzenden Bedeutung für die freiheitliche demokratische Grund-ordnung im Sinne des Grundgesetzes unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu betrachten und dergestalt, u.U., restriktiv zu interpretieren.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation