Wechselwirkungstheorie
Aufgrund der neuen Judikatur des BVerfG zu den Werbeverboten der freien Berufe ist auch die sog. „kommerzielle Werbung“ dem Anwendungsbereich (Schutzbereich) der Meinungsäußerungs-freiheit nicht (mehr) entzogen. Mag die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG auch als „allgemeines Gesetz“ im Sinne der Schranken-regelung des Art. 5 Abs. 2 GG qualifiziert werden, so ist doch nach der sog. Wechselwirkungstheorie die gesetzliche Einschränkung der freien werblichen Betätigung selbst wieder in ihrer wert-setzenden Bedeutung für die freiheitliche demokratische Grund-ordnung im Sinne des Grundgesetzes unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu betrachten und dergestalt, u.U., restriktiv zu interpretieren.