Verpfändung
Gemäß § 29 MarkenG kann eine Marke auch verpfändet werden. Dies ist dann Pfändung eines Rechts und richtet sich nach den §§ 857 Abs. 1, 2, 828 f. ZPO.
Gemäß § 29 MarkenG kann eine Marke auch verpfändet werden. Dies ist dann Pfändung eines Rechts und richtet sich nach den §§ 857 Abs. 1, 2, 828 f. ZPO.