Zusammenschluss (GWB)
Ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegt laut dessen § 37 Abs. 1 unter anderem dann vor, wenn das ganze Vermögen oder ein wesentlicher Teil des Vermögens eines anderen Unternehmens erworben wird. Dies kann in Einzelfällen durch den Erwerb einer Marke vorliegen, nämlich dann, wenn der Erwerber aufgrund der Übertragung die Marktstellung des Veräußerers übernehmen kann.