Warenverwechslung
Der BGH hat festgestellt, dass Warenverwechslungen an sich rechtsunerheblich sind. Der Käufer werde zwar über die Identität der Ware getäuscht, wenn er die Nachahmung nicht als solche erkenne, sie aber wegen ihres Rufes erwerbe. Tatsächlich geht es hier um keinerlei Täuschung des Käufers. Dieser unterscheidet Original und Nachahmung in aller Regel. Er kann oder will sich das Original nicht leisten, aber trotzdem etwas besitzen, was so aussieht. Diese Produktähnlichkeit kann zwar tatsächlich zu einer Warenverwechslung führen, aber nicht beim Käufer, sondern bei dessen Umfeld. Diesem gegenüber stellt er sich als Besitzer von Luxus- oder Prestige-Produkten dar, obwohl es sich bei der Ware nur um eine Billigkopie handelt.